Der Magistrat hat in seiner heutigen (7. 2. 18) Sitzung auf Vorschlag von Oberbürgermeister Melf Grantz beschlossen, dass auch in Bremerhaven zukünftig ebenso wie in Bremen ein Beteiligungsbericht erstellt werden soll, in dem auch die jährlichen Vergütungen der Geschäftsführungen veröffentlicht werden.
Um
Rechtssicherheit bei der Veröffentlichung der Daten zu erhalten, wird
der Magistrat das Einverständnis der betroffenen Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer hierfür einholen. Daneben sollen zukünftig bei
Verträgen mit Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern städtischer
Gesellschaften oder solcher mit städtischen Mehrheitsbeteiligungen
Klauseln aufgenommen werden, die eine Veröffentlichung der Gehälter und
Bezüge zulassen. Die erste Berichterstattung in Form eines
Beteiligungsberichts erfolgt auf Grundlage der Abschlussdaten aus 2017.
Neben den wesentlichen Unternehmensdaten soll der Bericht auch die
jährlichen Vergütungen der Leitungsebene dokumentieren.
Hintergrund:
Der Magistrat weist darauf hin, dass es der Landesgesetzgeber offen gelassen hat, wie mit dem Widerspruch in § 11 Abs. 4 Ziff. 13 BremIFG zu verfahren ist, dass zwar keine Angaben zu personenbezogenen Daten zu machen sind, aber die jährliche Vergütung für die Leitungsebene zu veröffentlichen ist, obwohl in den meisten Fällen dann ohne weiteres eine eindeutige personenbezogene Zuordnung erfolgen kann. Hinzu kommt die Frage, wie sich § 11 Abs. 4 Ziff. 13 BremIFG mit dem Recht der einzelnen Geschäftsführerin bzw. des einzelnen Geschäftsführers auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verhält. Auch diese Frage ist vom Landesgesetzgeber nicht abschließend geklärt worden, so dass eine Veröffentlichung der Angaben einer Abwägung im Einzelfall bedarf.
Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen besteht seit 2007 eine Regelung zur Vergütungsveröffentlichung im Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen. Nach Ziffer 6.2 des Kodex hat der jährlich zu veröffentlichende Bericht Angaben zu den Bezügen für die Mitglieder der Geschäftsführung zu machen. Dabei soll die Gesamtvergütung jedes Mitglieds der Geschäftsführung unter Namensnennung in allgemein verständlicher Form im Corporate Governance Bericht dargestellt werden. Da dies die inhaltliche Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse betrifft, kann sie nicht gegen den Willen der betroffenen Personen erfolgen. Dementsprechend regelt Ziffer 6.2.1 weiter, dass bei der Neu- oder Wiederanstellung von Mit-gliedern der Geschäftsführung das Überwachungsorgan für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen hat. Wenn es im Vertrag keine entsprechende Regelung gibt, darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen. Mithin kommt es auch im Beteiligungsbericht Bremens vor, dass einzelne Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Veröffentlichung nicht zustimmen.
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Hintergrund:
Der Magistrat weist darauf hin, dass es der Landesgesetzgeber offen gelassen hat, wie mit dem Widerspruch in § 11 Abs. 4 Ziff. 13 BremIFG zu verfahren ist, dass zwar keine Angaben zu personenbezogenen Daten zu machen sind, aber die jährliche Vergütung für die Leitungsebene zu veröffentlichen ist, obwohl in den meisten Fällen dann ohne weiteres eine eindeutige personenbezogene Zuordnung erfolgen kann. Hinzu kommt die Frage, wie sich § 11 Abs. 4 Ziff. 13 BremIFG mit dem Recht der einzelnen Geschäftsführerin bzw. des einzelnen Geschäftsführers auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verhält. Auch diese Frage ist vom Landesgesetzgeber nicht abschließend geklärt worden, so dass eine Veröffentlichung der Angaben einer Abwägung im Einzelfall bedarf.
Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen besteht seit 2007 eine Regelung zur Vergütungsveröffentlichung im Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen. Nach Ziffer 6.2 des Kodex hat der jährlich zu veröffentlichende Bericht Angaben zu den Bezügen für die Mitglieder der Geschäftsführung zu machen. Dabei soll die Gesamtvergütung jedes Mitglieds der Geschäftsführung unter Namensnennung in allgemein verständlicher Form im Corporate Governance Bericht dargestellt werden. Da dies die inhaltliche Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse betrifft, kann sie nicht gegen den Willen der betroffenen Personen erfolgen. Dementsprechend regelt Ziffer 6.2.1 weiter, dass bei der Neu- oder Wiederanstellung von Mit-gliedern der Geschäftsführung das Überwachungsorgan für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen hat. Wenn es im Vertrag keine entsprechende Regelung gibt, darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen. Mithin kommt es auch im Beteiligungsbericht Bremens vor, dass einzelne Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Veröffentlichung nicht zustimmen.
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