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Baumschutzordnung: Umweltschutzamt informiert zum Arten- und Baumschutz

Alljährlich im Februar häufen sich bei der unteren Naturschutzbehörde die Anträge auf Fällgenehmigungen für geschützte Bäume sowie die Beschwerden über Baumfällungen in der Stadt.

Aus diesem Grund möchte das Umweltschutzamt noch einmal auf die wichtigsten Regelungen der Baumschutzverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes hinweisen.
Bäume haben für die Menschen in den städtischen Ballungsgebieten wichtige Funktionen. Sie spenden Schatten im heißen Sommer, filtern mit ihren Blättern die Schadstoffe aus der Luft, produzieren Sauerstoff, bieten Windschutz und sind stadtbildprägend. Insbesondere alte Bäume mit einem hohen Totholzanteil bieten Vögeln und Insekten einen hervorragenden Lebensraum. Um den vorhandenen Baumbestand im Lande Bremen zu erhalten und zu sichern, wurde die Baumschutzverordnung erlassen.
Bis Ende Februar können jedoch manchmal auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 m in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben, ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind. Nicht geschützt sind Birken und Pappeln. Auch Nadelbäume mit einem Stammumfang unter 3 m fallen nicht unter Baumschutz.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Bäume und andere Gehölze zu beseitigen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage, solche Eingriffe zu verhindern; es gilt jedoch der gesetzliche Artenschutz (§ 44, Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz), das heißt:
Besonders alte Bäume können Lebensstätten geschützter Tiere sein (z.B. Fledermäuse, Vögel, Käfer). Sind Höhlen vorhanden, sollte durch eine/n fachlich qualifizierte/n Biologen/in überprüft werden, ob diese durch Tiere genutzt werden. Hier kann eine gesonderte Genehmigung erforderlich werden. Das Sommerfällverbot dient insbesondere dem Schutz brütender Vögel.
Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot ab 1. März beantragt werden, erfolgt eine sorgfältige Abwägung.
In Zweifelsfällen und bei Fragen steht das Umweltschutzamt unter  0471 5902341 und  0471 5902041 zur Verfügung.
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