Justizsenator Martin Günthner fordert, Ehepartner und deren Wohnung
im Fall des Todes besser zu schützen: "Das Erbrecht beruht in besonderem
Maße auf den Wertvorstellungen der Bevölkerung und hat sich seit weit
mehr als 100 Jahren bewährt. Änderungen bedarf es aber dort, wo das
Gesetz dem gesellschaftlichen Wandel und der veränderten
Lebenswirklichkeit der Menschen nicht mehr gerecht wird. Eben dies ist
bei dem Schutz der gemeinsamen Ehewohnung für Witwer und Witwen der
Fall."
Die aktuelle Gesetzeslage sichert die bisherige Ehewohnung nicht zugunsten des Witwers beziehungsweise der Witwe, wenn auch Kinder erbberechtigt sind. Stirbt ein Ehegatte, erbt dessen Partner oder Partnerin gemeinsam mit den Kindern des oder der Verstorbenen. Fordern die Kinder nun die Auflösung dieser Erbengemeinschaft und können sie nicht ausbezahlt werden, muss die gemeinsam geerbte Wohnung verkauft werden. Der überlebende Ehegatte ist also von den Kindern abhängig und muss um den Verlust seiner Wohnung fürchten.
Mit der Zunahme von Patchworkfamilien und außerehelich geborenen Kindern kann dies insbesondere dann zu einem Problem werden, wenn der überlebende Ehegatte mit Kindern des oder der Verstorbenen aus einer anderen Beziehung das Erbe antritt. Die steigende Lebenserwartung kann bei den Nachkommen darüber hinaus den Wunsch steigern, die gemeinsam geerbte Immobilie schnell zu veräußern, um hiervon noch in jungen Jahren zu profitieren.
§ 1618a BGB, der die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen Eltern und Kindern einfordert, ist unbestimmt formuliert und gilt nur im Verhältnis zu den eigenen Kindern. Beim Versuch, dem überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht beispielsweise durch ein "Berliner Testament" zu sichern, bestehen wiederum Pflichtteilsansprüche der Kinder fort. Diese können einen Verkauf der Wohnung notwendig machen.
"Angesichts
grundlegend geänderter Familienstrukturen, neuer Paarbeziehungen und
der ganz verschiedenen Lebensmodelle, die uns heute offen stehen,
entspricht das aktuelle Erbrecht nicht mehr der Lebensrealität der
Menschen, wenn es um den Schutz der Ehewohnung zugunsten des
überlebenden Ehegatten geht. Der Witwer oder die Witwe muss sich darauf
verlassen können, seinen oder ihren Lebensabend in den eigenen,
vertrauten vier Wänden verbringen zu können. Der besonders schmerzhafte
Tod des Partners darf nicht noch mit der Angst vor dem Verlust der
anvertrauten Wohnung einhergehen. Der Verlust der ehelichen Wohnung
bedeutet oft auch den Verlust vertrauter persönlicher Kontakte,
bekannter Ärzte, der vertrauten Umgebung und der oftmals über Jahrzehnte
geschlagenen Wurzeln überhaupt. Fehlt es an Ersparnissen und ist die
Rente niedrig, ist die eheliche Wohnung auch wichtig, um den Lebensabend
finanziell abzusichern. Dass die Rechtslage hier lückenhaft ist und dem
überlebenden Ehegatten keinen klaren Schutz bietet, ist nicht
hinnehmbar. Der Gesetzgeber muss dringend tätig werden", so Martin
Günthner.
Anders als bei der im Eigentum des Verstorbenen stehenden Ehewohnung ist bei der gemeinsamen Mietwohnung ein ausreichender Schutz gewährleistet. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der Längerlebende in den Mietvertrag ein.
Auf Initiative Bremens wird die Sicherung der bisherigen Ehewohnung zugunsten der Witwe beziehungsweise des Wittwers Thema bei der kommenden Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 9. November 2017 in Berlin sein.
.Die aktuelle Gesetzeslage sichert die bisherige Ehewohnung nicht zugunsten des Witwers beziehungsweise der Witwe, wenn auch Kinder erbberechtigt sind. Stirbt ein Ehegatte, erbt dessen Partner oder Partnerin gemeinsam mit den Kindern des oder der Verstorbenen. Fordern die Kinder nun die Auflösung dieser Erbengemeinschaft und können sie nicht ausbezahlt werden, muss die gemeinsam geerbte Wohnung verkauft werden. Der überlebende Ehegatte ist also von den Kindern abhängig und muss um den Verlust seiner Wohnung fürchten.
Mit der Zunahme von Patchworkfamilien und außerehelich geborenen Kindern kann dies insbesondere dann zu einem Problem werden, wenn der überlebende Ehegatte mit Kindern des oder der Verstorbenen aus einer anderen Beziehung das Erbe antritt. Die steigende Lebenserwartung kann bei den Nachkommen darüber hinaus den Wunsch steigern, die gemeinsam geerbte Immobilie schnell zu veräußern, um hiervon noch in jungen Jahren zu profitieren.
§ 1618a BGB, der die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen Eltern und Kindern einfordert, ist unbestimmt formuliert und gilt nur im Verhältnis zu den eigenen Kindern. Beim Versuch, dem überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht beispielsweise durch ein "Berliner Testament" zu sichern, bestehen wiederum Pflichtteilsansprüche der Kinder fort. Diese können einen Verkauf der Wohnung notwendig machen.
Anders als bei der im Eigentum des Verstorbenen stehenden Ehewohnung ist bei der gemeinsamen Mietwohnung ein ausreichender Schutz gewährleistet. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der Längerlebende in den Mietvertrag ein.
Auf Initiative Bremens wird die Sicherung der bisherigen Ehewohnung zugunsten der Witwe beziehungsweise des Wittwers Thema bei der kommenden Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 9. November 2017 in Berlin sein.
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