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Das Verwaltungsgericht Bremen hat den vom BUND angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren entgegen dem Hauptantrag des Klägers nicht aufgehoben. Dabei hat die Kammer bestätigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zeitpunkt des Erlasses ist (30.11.2015).
In seinem heute (07.02.2019) verkündeten Tenor hat die fünfte Kammer den Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und damit dem Hilfsantrag des Klägers entsprochen. Dabei hat das Gericht allerdings dargestellt, dass die festgestellten Mängel sämtlich in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Dies gilt laut der mündlichen Begründung des Vorsitzenden explizit auch für die bisher nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend substantiierte Begründung der für den OTB streitenden überwiegenden Gemeinwohlgründe.
Zum Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen zum Offshore-Terminal Bremerhaven erklärt der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Martin Günthner:
„Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum OTB. Das Verwaltungsgericht hat die grundsätzliche Planrechtfertigung festgestellt und die Auswahl des Standortes bestätigt. Es gibt vernünftige Gründe für das Projekt und es wird – so das Gericht – nachvollziehbar dargestellt, dass der OTB die regionale Wirtschaftskraft stärkt.
Vernünftige Gründe für den OTB sind nach Auffassung des Gerichts die Verbesserung der Produktions- und Umschlagsmöglichkeiten für die in Bremerhaven tätigen Unternehmen, der restriktionsfreie Zugang zum seeschifftiefen Wasser, der Beitrag des OTB zur Stärkung der Offshore-Industrie, die damit bezweckte Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft sowie die Förderung der Erneuerbaren Energien und der Beitrag zum Klimaschutz. Dass ein Umschlag von Offshore-Anlagen auch über andere Häfen erfolgen kann, schließt den Beitrag des OTB zum Klimaschutz nicht aus. Auch gegenwärtig ist ein Beitrag des OTB zur Stärkung der regionalen (Offshore-)Wirtschaft und zur Sicherung der in Bremerhaven vorhandenen Offshore-Strukturen und Arbeitsplätze weiter zu erkennen; zulässig wäre auch eine reine Angebotsplanung.
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