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Die jungen Männer verhielten sich kooperativ und befolgten die Anweisungen der Beamten. Im Wagen lag auf dem Beifahrersitz eine schwarze Schusswaffe, die sich bei näherer Untersuchung als Schreckschusswaffe darstellte. Der 18jährige Besitzer gab an, die Waffe am Vortag für Silvester gekauft zu haben. Den erforderlichen kleinen Waffenschein hatte er nicht. Der junge Mann bedauerte sein Verhalten - trotzdem wurde eine Strafanzeige nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen des Führens der Schreckschusswaffe gegen ihn gefertigt..
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