Der Streifenwagen befuhr die Kistnerstraße und wollte die Kreuzung zur Körnerstraße überqueren. Von dort kam der 25-Jährige angefahren und hätte eigentlich die Vorfahrt beachten müssen. Der junge Mann fuhr aber weiter und bremste erst scharf ab, als Fahrer des Streifenwagens die Hupe betätigte. Der Grund seiner Unaufmerksamkeit war auch deutlich zu erkennen: Der 25-Jährige hatte ein Handy in der Hand, auf das er unentwegt blickte. Der Fahrer wurde kontrolliert und zeigte wenig Verständnis dafür, dass er nun mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen muss. Er habe nicht telefoniert, gab er den Polizisten gegenüber an, sondern nur das Gerät festgehalten, was er immer täte. Ihm wurde eindringlich erklärt, dass auch das nicht erlaubt ist.
23 StVO sagt unter anderem:
…
Absatz (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
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