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Reinigungspflicht auf Gehwegen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 7. Dezember 2017 ein Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes verabschiedet. Dadurch ergeben sich Änderungen für die Straßenanliegerinnen und -anlieger bei der Reinigungspflicht auf den Gehwegen.
Gerade für die beginnende Schnee- und Eisperiode werden die Änderungen zu einer deutlichen Entlastung der Straßenanliegerinnen und -anlieger führen. Musste bislang auf dem Gehweg ein 3,0 Meter breiter Streifen von Schnee geräumt und bei Glätte abgestumpft werden, ist zukünftig nur noch ein 1,5 Meter breiter Streifen freizuhalten. Diese Breite ermöglicht den Begegnungsverkehr zwischen den Fußgängern und auch für Rollstuhlfahrende oder Fußgängerinnen und Fußgänger mit Kinderwagen ist diese Breite ausreichend. Insbesondere bei schmaleren Gehwegen zwischen 1,5 und 3 Metern kann der geräumte Schnee zukünftig einfacher auf der verbleibenden Fläche aufgehäuft werden.
Weiterhin wird durch die Gesetzesänderung klargestellt, dass auch das Entfernen übermäßigen Bewuchses insbesondere von Gras und Unkraut auf dem Gehweg zu den Aufgaben des reinigungspflichtigen Anliegers gehört. Aus Unkenntnis darüber kamen viele Anliegerinnen und Anlieger dieser Aufgabe bislang nicht nach. Dies soll sich durch die konkrete Aufführung im Gesetz ändern.
Darüber hinaus nimmt der Gesetzgeber die Betriebe stärker in die Pflicht, die ihre Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgeben (Fastfood-Ketten, Kaffee to-go, Eisdielen etc.). Mussten bislang nur solche Betriebe den Gehweg in einem Umkreis von 20 Meter sauber halten, die ihre Waren unmittelbar zur Straße hin verkauften, trifft diese Pflicht jetzt auch die Betriebe, die ihre Verbrauchswaren im Ladenlokal abgeben. Denn auch hier findet der Verzehr oftmals draußen auf der Straße statt und Verpackungsmaterial findet sich anschließend oftmals auf dem Gehweg wieder.
Bei Schnee auf dem Bürgersteig die Bäume schonen: Streusalz verboten
Salz darf nicht zum Abtauen von Schnee auf dem Bürgersteig, sondern allenfalls bei Glatteis gestreut werden. Mit dieser eindringlichen Mahnung appellieren Gartenbau- und Umweltschutzamt an alle Hausbesitzer, beim Schneeräumen vor der eigenen Haustür die Bäume zu schonen.
Der Salzeinsatz gegen die winterliche Pracht ist gem. Landesstraßengesetz des Landes Bremen verboten. Danach dürfen zwar Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Doch bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, darf Salz überhaupt nicht gestreut werden.
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Bei Schnee auf dem Bürgersteig die Bäume schonen: Streusalz verboten

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