Auch
wenn bei Fahrten zwischen den Schengen-Staaten keine Verpflichtung mehr
besteht, zugelassene Grenzübertrittshäfen anzusteuern, werden in
Einzelfällen in grenznahen Gewässern und den Häfen/Marinas weiterhin
Kontrollen durchgeführt. Dazu besteht für Schiffsführungen die Pflicht,
von allen Crewmitgliedern Personalausweise oder Reisepässe vorzulegen,
auch wenn es nur um kurze Fahrten zwischen "Emden und Delfzijl",
"Flensburg und Sonderborg" oder "Ahlbeck und Swinemünde" geht. Diese
Grenzkontrollen sind auch für Seefahrzeuge notwendig, um die Sicherheit
der offenen Schengen-Binnengrenzen sowie das Privileg der
Reiseerleichterung zu schützen.
Im Schengen- Außengrenzverkehr werden weiterhin Ein- und Ausreisekontrollen durchgeführt und Crewlisten benötigt
Schengen-Außengrenzen sind im Bereich der deutschen Nord- und Ostsee die seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sowie die seitliche Begrenzung des Küstenmeeres zu unseren Nachbarstaaten (12 Seemeilen-Zone). Vom kontrollpflichtigen Außenverkehr mit Deutschland spricht man bei direkten Grenzverkehren zwischen Nicht-Schengen-Staaten, beispielsweise von und nach Russland, Großbritannien oder Irland.
Die Besatzung eines Sportbootes muss einen Hafen anlaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassenen ist. Sollte aus technischen Gründen keine Übermittlung der Crewliste per Email möglich sein, so ist zumindest ein Telefongespräch geboten, sobald eine Verbindung besteht.
Ansprechpartner ist die Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrum: Telefonnummer: +49 30-1854201200 Email: blst@msz-cuxhaven.de
Sollen im Schengen-Außenverkehr andere deutsche Häfen, die nicht als Grenzübergangstelle zugelassen sind, für die Ein- und Ausreise genutzt werden, kann dies ausnahmsweise, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht, zuvor mit einer Grenzerlaubnis genehmigt werden. Diese kann bei den Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt und Hannover beantragt werden.
Aus nautischen Gründen kann sich das Reiseziel jederzeit ändern, beispielsweise bei Sturm. Natürlich darf dann ein Sportboot im Ausnahmefall jeden anderen Hafen anlaufen. Auch das ist unverzüglich durch die Schiffsführung der Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrums mitzuteilen.
Über den Umgang mit Crewlisten
Im Schengen- Außengrenzverkehr werden weiterhin Ein- und Ausreisekontrollen durchgeführt und Crewlisten benötigt
Schengen-Außengrenzen sind im Bereich der deutschen Nord- und Ostsee die seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sowie die seitliche Begrenzung des Küstenmeeres zu unseren Nachbarstaaten (12 Seemeilen-Zone). Vom kontrollpflichtigen Außenverkehr mit Deutschland spricht man bei direkten Grenzverkehren zwischen Nicht-Schengen-Staaten, beispielsweise von und nach Russland, Großbritannien oder Irland.
Die Besatzung eines Sportbootes muss einen Hafen anlaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassenen ist. Sollte aus technischen Gründen keine Übermittlung der Crewliste per Email möglich sein, so ist zumindest ein Telefongespräch geboten, sobald eine Verbindung besteht.
Ansprechpartner ist die Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrum: Telefonnummer: +49 30-1854201200 Email: blst@msz-cuxhaven.de
Sollen im Schengen-Außenverkehr andere deutsche Häfen, die nicht als Grenzübergangstelle zugelassen sind, für die Ein- und Ausreise genutzt werden, kann dies ausnahmsweise, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht, zuvor mit einer Grenzerlaubnis genehmigt werden. Diese kann bei den Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt und Hannover beantragt werden.
Aus nautischen Gründen kann sich das Reiseziel jederzeit ändern, beispielsweise bei Sturm. Natürlich darf dann ein Sportboot im Ausnahmefall jeden anderen Hafen anlaufen. Auch das ist unverzüglich durch die Schiffsführung der Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrums mitzuteilen.
Über den Umgang mit Crewlisten
- Bei Kontrollen ist eine Schiffsdaten- und Crewliste zu übergeben: Eine Kopie wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt - eine weitere Kopie verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält. - Ausländische Staatsangehörige müssen, soweit erforderlich, zusätzlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein. - Zusätzlich sind zollrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Belange zu beachten.
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