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Polizei kontrolliert Kindersitze

In Grünhöfe hat die Polizei am Morgen des 13.12.2016 Kindersitzkontrollen durchgeführt. Vor der Fritz-Reuter-Schule und vor der Kindertagesstätte in der Braunstraße wurden ab 07.30 Uhr 42 Autos mit Kindern als Fahrgast angehalten und überprüft. Insgesamt hatten die Beamten an den Sicherungseinrichtungen nicht viel auszusetzen. In drei Fällen wurden Kinder jedoch ohne jegliche Sicherung transportiert.
Während sich in zwei Fällen die Fahrzeugführer sofort einsichtig zeigten, reagierte ein Fahrer äußerst ungehalten auf die Maßnahmen der Polizei. Der 33-Jährige hatte auf dem Rücksitz 3 kleine Mädchen befördert. Als ‚Sicherung‘ hatte der Mann die Mittelarmlehne ausgeklappt, auf der das jüngste Mädchen hockte. Für dieses Fehlverhalten gab es eine Ordnungswidrigkeitenanzeige.

Tipps und Informationen ihrer Polizei für den richten Transport von Kindern im Auto finden Sie hier:
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass jedes Kind unter 12 Jahren oder 1,50 Meter Körpergröße mit einem Kindersitz gesichert werden muss (entscheidend ist, welche Grenze zuerst erreicht wird – Kinder, die älter als 12 sind, dürfen also ohne Kindersitz fahren, auch wenn sie noch kürzer als 1,50 Meter sind).
Das 12. Lebensjahr ist vollendet, wenn das Kind seinen 12. Geburtstag feiert. Eines der beiden Kriterien -älter als 12 Jahre oder über 150 cm groß- muss erfüllt sein, damit ein Kind ohne Kindersitz im Fahrzeug mitfahren darf. Jedoch sollte man im Einzelfall genau überprüfen, ob dennoch eine spezielle Form der Kindersicherung genutzt werden sollte (z.B. eine Sitzerhöhung, damit ein optimaler Gurtverlauf gewährleistet wird.
Das Alter des Kindes gibt nur einen Richtwert vor, viel wichtiger ist, dass ihr Kind von Gewicht und Körpergröße in den Sitz passt, daher werden Kindersitze in 5 Gewichtsgruppen eingeteilt:

    Gruppe 0: von Geburt bis 10 Kg
    Gruppe 0 plus: von Geburt bis 13 Kg
    Gruppe 1: von 9-18 Kg
    Gruppe 2: von 15-25 Kg
    Gruppe 3: von 22-36 Kg

Nicht jedes Kind passt pauschal in einen Sitz seiner Gewichtsgruppe und ebenso passt nicht jeder Sitz in jedes Fahrzeug. Nehmen Sie also immer Ihr Kind zum Kauf des Kindersitzes mit. Es soll sich ja später auch auf längeren Fahrten im Sitz wohlfühlen. Testen Sie den Einbau in Ihrem Fahrzeug.
Auch schwergewichtige Kinder, die über 36 Kilo wiegen, unter 150 cm Größe und jünger als 12 Jahre alt sind, müssen mit Kindersitz transportiert werden. Der Gesetzgeber hat Größe und Alter als klare Indizien im Gesetz aufgenommen, was bedeutet, dass Sie Ihr Kind definitiv mit einem Kindersitz im Fahrzeug anschnallen müssen, solange es nicht mindestens eine dieser Vorgaben erreicht. Obwohl viele Hersteller dies nicht mit in die Gebrauchsanweisung eines Sitzes aufnehmen, sind Sitze der Gr. 3 (bis 36 Kg) in der Regel auch für schwerere Kinder geeignet. Der Sitz an sich hat keine Haltefunktion bei einem Unfall. Er sorgt lediglich für eine optimale Führung und Funktionsweise des Gurtes. Die bei einem Aufprall entstehende Energie wird vom Gurt und nicht von dem Kindersitz aufgefangen.
Auch renitente, schreiende oder sich selbständig abschnallende Kinder sind keine Ausrede: Wer sein Kind während der Fahrt nicht sichert, muss mit einem Bußgeld von 30 bis 70 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen. Im Notfall heißt es für Eltern: Anhalten und das Kind beruhigen und wieder anschnallen, bevor es weitergeht – oder auf gemeinsame Autofahrten verzichten.
Der geeignetste Platz für Kinder ist gem. herrschender Lehrmeinung die Rücksitzbank, dort am besten in der Mitte. Ist diese besetzt, sollten Kinder auf der rechten Seite sitzen, damit sie auf der Gehwegseite aussteigen oder herausgenommen werden können.
Die Rückhalteeinrichtung muss nach der gesetzlichen Regelung so beschaffen sein, dass sie bei Zusammenstößen oder bei starker Verzögerung des Fahrzeuges die Verletzungsgefahr für das Kind verringert. Bei einer Frontalkollision mit 30 km/h wirken Kräfte auf den Körper, die dem 10-fachen des Körpergewichts entsprechen, bei 50 km/h dem 25-fachen des Körpergewichts. Damit wird deutlich, dass ein Kind auf dem Schoß eines Erwachsenen von diesem nicht festgehalten werden kann; selbst der Aufprall auf die Rückenlehne oder Kopfstütze des Vordersitzes würde schwere Verletzungen verursachen.
Kindersitze müssen amtlich genehmigt und für die Größe und das Gewicht des Kindes geeignet sein. Die Rückhaltesysteme sind nach ECE-R 44 so zu beschaffen, dass bei einem dynamischen Frontalaufprall von 50 km/h auf eine Barriere und einem Heckaufprall von 30 km/h eine Maximalbeschleunigung von höchstens 60 g bei der Gurtbelastung und < 1000 g bei der Kopfbelastung entsteht. Die Regelung ECE-R 129 fordert darüber hinaus einen Belastungstest durch Seitenaufprall, bei der die Beschleunigung höchstens 58 g betragen darf.
Seit dem 8. April 2008 dürfen nur noch Kindersitze genutzt werden, die nach ECE 44/03 oder höher geprüft sind. Ob dies der Fall ist, erkennt man an den ersten zwei Ziffern der achtstelligen Zulassungsnummer auf dem orangefarbenen ECE-Prüfsiegel, denn diese zeigen die Prüfversion an. Beginnt die Nummer mit 01 oder 02, so ist der Sitz veraltet. Bei 03 oder 04 ist der Sitz zulässig, wobei 03 technisch gleichwertig mit 04 ist.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Sie beförderten als Kfz-Führer ein Kind ohne jede Sicherung bzw. sorgten als Verantwortlicher nicht für die Sicherung des Kindes:
  • § 21 (1a);21a (1); 49 StVO; 24 StVG € 60,00
TBNR: 121600 1 Punkt

Sie beförderten als Kfz-Führer mehrere Kinder ohne jede Sicherung oder sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung der Kinder:
  • § 21 (1a);21a (1); 49 StVO; 24 StVG € 70,00
TBNR: 121606 1 Punkt

Sie sorgten als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine vorschriftsmäßige Sicherung eines Kindes:
  • § 21 (1a);21a (1); 49 StVO; 24 StVG € 30,00
TBNR: 121118

Sie sorgten als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine vorschriftsmäßige Sicherung mehrerer Kinder:
  • § 21 (1a);21a (1); 49 StVO; 24 StVG € 35,00
TBNR: 121124
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