Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern müssen einige Regeln beachtet werden.
Die Prüfung von Feuerwerkskörpern wird in Europa von 15 verschiedenen Stellen durchgeführt. Hierzu zählt unter anderem die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Beim Kauf von Knallkörpern darf nur geprüftes Feuerwerk genutzt werden. Dieses erkennt man an der Registriernummer (z. B. 0589-F2-0187) und an dem CE-Zeichen in Verbindung mit einer Kennnummer der Prüfstelle. Auch eine deutsche Gebrauchsanweisung muss vorhanden sein. Dieses Jahr Silvester ist zusätzlich noch das alte Zulassungszeichen der BAM gültig (z. B. BAM-PII-0001). Die BAM hat die europaweit gültige Kennnummer 0589. Des Weiteren gehören Knallkörper der Klasse 2 (F2 oder P II) nicht in Kinderhände. Die Klasse 2 dürfen verwendet werden, sobald das 18. Lebensjahr erreicht ist. Hierzu gehören unter anderem Silvesterraketen und Feuerwerksbatterien. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sind nur Feuerwerkskörper der Klasse 1 (F1 oder PI) zugelassen. Hierzu gehören beispielsweise Knallerbsen und Knallbonbons. Auch bei dieser Klasse sollten die Eltern ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen.Beim Tischfeuerwerk ist darauf zu achten, dass diese nur auf feuerfesten Unterlagen abgebrannt werden und sich keine leicht entzündlichen Materialien in der Nähe befinden. Feuerwerkskörper sollen nicht zusammen mit Zündhölzern oder Feuerzeugen aufbewahrt werden und der zum Teil große Vorrat an Knallkörper sollte voneinander getrennt sein. Bei Raketen ist darauf zu achten, dass diese nur senkrecht aus Flaschen mit sicherem Stand von der Straße aus gestartet werden. Auch auf die Flugrichtung muss geachtet werden.
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