Die Bürgerbüros sind berechtigt, sechs Monate vor einer Wahl,
politischen Parteien und Wählergruppen eine Melderegisterauskunft über
Wahl- und Stimmberechtigte zu erteilen. Grundlage hierfür ist das Gesetz
über das Meldewesen vom 20. Januar 1986. Die Auskunft darf nur erteilt
werden, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Die Auskunft
kann den Vor - und Familiennamen, den Doktorgrad und die Anschriften
umfassen.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, dies bis zum 17. März zu tun. Dafür reicht eine formlose Erklärung an das Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro Nord, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven. Die unterschriebene Erklärung muss mindestens den Familiennamen, den Rufnamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift enthalten. Der Widerspruch wird im Melderegister solange gespeichert, bis der entsprechende Einwohner ausdrücklich die Aufhebung beantragt.
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