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Brut- und Setzzeit hat begonnen - Anleinpflicht für Hunde in der freien Landschaft

Brut- und Setzzeit hat begonnen - Anleinpflicht für Hunde in der freien Landschaft

Das richtige Verhalten von Hundebesitzern in der Natur ist während der Brut- und Setzzeiten besonders wichtig.

Das Umweltschutzamt beantwortet folgende Fragen und gibt Hinweise und Informationen bezüglich der einzuhalten Anleinpflicht.
Warum gibt es die Anleinpflicht?
Die Anleinpflicht besteht, um wildlebende Tiere und ihren Nachwuchs während der Brut- und Setzzeit zu schützen. Die allgemeine Brut- und Setzzeit wurde für das Land Bremen für den Zeitraum vom 15. März bis zum 15. Juli festgelegt. Während dieser Zeit ziehen Hasen zum Beispiel ihren Nachwuchs auf und viele Vogelarten wie der Kiebitz oder die Ente beginnen am Boden zu brüten. Innerhalb dieser vier Monate sind Hunde in der freien Landschaft nur an der Leine zu führen, da sie anderenfalls eine Gefahr für die wildlebenden Tiere darstellen.
Was ist die freie Landschaft?
Die freie Landschaft besteht aus Wald-, Acker- und Grünlandflächen inklusive dazugehöriger Wege und Gewässer.
Gibt es Ausnahmen?
Hunde, die im Rahmen einer befugten Jagdausübung geführt werden oder für die Polizei oder andere Behörden im Dienst sind, sind von der Anleinpflicht befreit.
Besteht die Anleinpflicht auch in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten?
Jedes Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet verfügt über eine eigene Verordnung, in der unter anderem Ge- und Verbote festgelegt sind. In Naturschutzgebieten hat die Entwicklung des Naturhaushalts Vorrang vor anderen Interessen wie beispielsweise der Erholungsnutzung. In allen Schutzgebieten in der Stadt Bremerhaven ist es ganzjährig verboten, Hunde unangeleint zu führen.
Wo ist die gesetzliche Regelung zu finden?
Nach § 7 des Feldordnungsgesetzes (FeldOG) handelt ordnungswidrig, wer in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt. Ordnungswidrigkeiten können, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, mit einer Geldbuße geahndet werden.
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